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Kanzlei Verbracken & Partner
Drohen Ihnen als Geschäftsführer persönliche Forderungen des Insolvenzverwalters, des Finanzamts oder der Sozialversicherung? Werden Sie aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen oder laufen strafrechtliche Ermittlungen? Wir betrachten Ihre Haftungssituation und mögliche Wege aus der Krise gemeinsam mit den zuständigen juristischen und steuerlichen Fachleuten.

Eine Unternehmensinsolvenz kann erhebliche persönliche Schulden hinterlassen. Eine frühzeitige Einordnung hilft, Ansprüche, Fristen und Handlungsoptionen zusammenzuführen.
Die Haftungsbeschränkung der GmbH und UG trennt grundsätzlich Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen. Eine Unternehmensschuld wird nicht automatisch zur persönlichen Schuld. Geschäftsführerhaftung braucht eine konkrete Grundlage, etwa eine Pflichtverletzung, einen steuerlichen Haftungsbescheid, eine eigene unerlaubte Handlung oder eine Bürgschaft. Für den Vorstand einer AG gelten teilweise andere Vorschriften.
Geschäftsführer, Gesellschafter und Bürge sind unterschiedliche Rollen. Auch ein angestellter Geschäftsführer kann persönlich haften. Amtszeit, Ressortverteilung, dokumentierte Entscheidungen und eine mögliche D&O-Versicherung gehören deshalb in die Prüfung.
Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlichen Überschuldung können nach § 15b InsO persönliche Erstattungsansprüche auslösen. Eine rein bilanzielle Unterdeckung ist nicht mit insolvenzrechtlicher Überschuldung gleichzusetzen. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Insolvenzreife, die einzelnen Zahlungen und die gesetzlichen Ausnahmen. Je nach Unternehmensgröße können sich erhebliche Forderungen ergeben.
Ein verspäteter Insolvenzantrag kann zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Nach § 15a InsO ist ohne schuldhaftes Zögern zu handeln, spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Höchstfristen sind keine automatischen Wartefristen. Wirtschaftliche Entwicklung, Liquiditätsplanung und bereits ergriffene Maßnahmen müssen nachvollziehbar aufgearbeitet werden.
Steuerschulden der GmbH sind nicht automatisch private Schulden des Geschäftsführers. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten kann jedoch eine persönliche Haftung nach §§ 34, 69 AO entstehen. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Haftungsbescheide und laufende Einspruchsfristen müssen im Zusammenhang mit der Unternehmenskrise geprüft werden.
Nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile können persönliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Folgen nach § 266a StGB auslösen. Wirtschaftliche Entschuldung und strafrechtliche Verteidigung müssen deshalb von Beginn an abgestimmt werden.
Banken, Vermieter, Leasinggesellschaften und Lieferanten verlangen häufig persönliche Sicherheiten. Wird die Gesellschaft insolvent, kann daraus eine Forderung gegen Ihr Privatvermögen entstehen. Umfang, Wirksamkeit und Voraussetzungen der Inanspruchnahme sind anhand der konkreten Bürgschaft oder Garantie zu prüfen.
Wird eine vorsätzliche Schädigung behauptet, sind Anspruchsgrundlage, Verschulden und Beweise besonders wichtig. Nicht jede Geschäftsführerhaftung und nicht jede Forderung nach § 823 BGB beruht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der Vorwurf eines Gläubigers allein beantwortet weder die Haftungsfrage noch die Frage der Restschuldbefreiung.
Eine persönliche Insolvenz in Deutschland kann bei erfüllten Voraussetzungen zur Restschuldbefreiung führen. § 302 InsO nimmt jedoch bestimmte Forderungen aus: unter anderem vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen sowie Steuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung nach §§ 370, 373 oder 374 AO. Dabei sind die gesetzlichen Anforderungen an die Anmeldung des besonderen Rechtsgrundes zu beachten. Geldstrafen gehören ebenfalls zu den ausgenommenen Forderungen.
Es kommt daher auf jede einzelne Forderung an. Die Bezeichnung „Geschäftsführerhaftung“ oder „Durchgriffshaftung“ allein bedeutet keinen automatischen Ausschluss von der Restschuldbefreiung.
Bei hohen persönlichen Haftungsforderungen kann neben Vergleich und deutscher Insolvenz auch ein Verfahren in einem anderen EU-Staat in Betracht kommen. Maßgeblich ist insbesondere der tatsächliche Mittelpunkt Ihrer hauptsächlichen Interessen (COMI). Eine Briefkastenadresse oder ein nur formaler Wohnsitzwechsel genügt dafür nicht.
Die Europäische Insolvenzverordnung regelt unter ihren Voraussetzungen die Anerkennung von Hauptinsolvenzverfahren und deren Wirkungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Welche Schulden erfasst werden, richtet sich nach dem anwendbaren Recht und den Ausnahmen. Eine EU-Insolvenz beseitigt weder automatisch jede Forderung noch strafrechtliche Verantwortung.
Forderungen des Insolvenzverwalters, Steuerhaftung und Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott, Betrug oder Sozialversicherungsbeiträgen können gleichzeitig laufen. Eine Erklärung im Zivil-, Steuer- oder Insolvenzverfahren kann sich auf ein Strafverfahren auswirken und umgekehrt. Wir koordinieren die wirtschaftliche Strategie deshalb mit den jeweils zuständigen kooperierenden Rechtsanwälten und steuerlichen Fachleuten.
Sie müssen nicht warten, bis sämtliche Haftungsprozesse abgeschlossen sind. Schon früh lässt sich prüfen, welche Forderungen abgewehrt oder reduziert werden können und welche persönlichen Schulden bleiben. Wir betrachten Unternehmen, Haftung, Steuern, Sozialversicherung, Bürgschaften, Strafverfahren und mögliche Entschuldung gemeinsam.
Bringen Sie Anspruchsschreiben, Haftungsbescheide, Bürgschaftsverträge und eine Chronologie der Unternehmenskrise mit. So können wir passende Fachleute und nächste Schritte bestimmen. Laufende Rechtsmittel- und Insolvenzantragsfristen müssen unabhängig von einem gebuchten Gesprächstermin eingehalten werden.
Quellenstand: 5. Oktober 2026
Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.
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