Kanzlei Verbracken & Partner

Persönliche Bürgschaften & Garantien

Eine persönliche Bürgschaft kann auch nach dem Ende eines Unternehmens erhebliche Verpflichtungen auslösen. Vertrag und Inanspruchnahme gehören deshalb gemeinsam auf den Prüfstand.

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Was wurde tatsächlich übernommen?

Die Bürgschaft sichert die Verbindlichkeit eines Dritten. Prüfen lassen sollten Sie insbesondere Höchstbetrag, gesicherte Forderungen, Vertragsänderungen und den Umfang einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Eine Bürgschaft ist von einer Garantie, einem Schuldbeitritt oder einer dinglichen Sicherheit zu unterscheiden.

Die Gesellschaftsinsolvenz erledigt die Bürgschaft nicht

Die Insolvenz der Gesellschaft führt nicht automatisch zur Befreiung des Bürgen. Auch bei einer Restschuldbefreiung des Hauptschuldners schützt § 301 Abs. 2 InsO grundsätzlich die Rechte gegen Bürgen und Mitschuldner. Eine eigene persönliche Insolvenz oder ein Vergleich muss deshalb gesondert geprüft werden.

Verhandlung und persönliche Perspektive

Für das Erstgespräch sind Vertrag, Kündigung, Forderungsberechnung und Angaben zu weiteren Sicherheiten hilfreich. Wir betrachten die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Vergleichs und mögliche persönliche Entschuldungswege. Ein Anerkenntnis oder eine neue Zahlungsvereinbarung sollte erst nach Prüfung der rechtlichen Folgen abgegeben werden.

Bürgschaft nach § 765 BGB oder selbstständige Garantie?

Bei einer Bürgschaft steht der Bürge für die Verbindlichkeit eines Dritten ein. Eine selbstständige Garantie kann dagegen ein eigenständiges Zahlungsversprechen begründen. Die Überschrift des Vertrags allein entscheidet nicht: Wortlaut, Sicherungszweck, Einreden, Höchstbetrag und Bedingungen der Inanspruchnahme müssen geprüft werden. Bringen Sie deshalb die vollständige Vereinbarung und alle Nachträge mit.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Quellenstand: 14. September 2026

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