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Kanzlei Verbracken & Partner
Ein Schadensersatzanspruch kann anders behandelt werden als eine gewöhnliche Vertragsforderung. Entscheidend sind Rechtsgrund, Vorsatz, Verfahrensrecht und das zuständige Land.

§ 823 Abs. 1 BGB betrifft unter anderem rechtswidrige Verletzungen von Leben, Gesundheit, Eigentum und sonstigen geschützten Rechten. Absatz 2 erfasst Verstöße gegen ein Schutzgesetz. Eine Haftung kann auch auf Fahrlässigkeit beruhen. Deshalb ist nicht jede Forderung aus § 823 BGB zugleich eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 InsO. Anspruchsgrundlage, Verschulden und Forderungsanmeldung sind getrennt zu prüfen.
In Deutschland sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unter den Voraussetzungen des § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Der Gläubiger muss den besonderen Rechtsgrund entsprechend anmelden. Eine bloße Bezeichnung als „deliktisch“ ersetzt nicht den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen.
Forderungsanmeldung, Tabelleneintrag und bestehende Urteile sollten gemeinsam geprüft werden. Ein Widerspruch gegen den Rechtsgrund ist etwas anderes als ein Widerspruch gegen den Betrag. Lassen Sie gerichtliche Hinweise und Fristen rechtzeitig anwaltlich einordnen. Eine strafrechtliche Verurteilung und ein zivilrechtlicher Titel sind ebenfalls voneinander zu unterscheiden.
Bei einem ausländischen Insolvenzverfahren sind anwendbares Insolvenzrecht, Anerkennung und besondere Ausnahmen zusammen zu prüfen. Aus einer deutschen Ausnahme darf weder automatisch die gleiche Behandlung im Ausland noch eine sichere Befreiung im Ausland abgeleitet werden. Wir verbinden die Forderungsanalyse mit der Prüfung einer realistischen internationalen Option.
Quellenstand: 14. September 2026
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