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Durchgriffshaftung des Geschäftsführers: Wann wird die Haftung persönlich?

Grundsätzlich haftet die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Dennoch können Geschäftsführer und Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden. Verlangt ein Insolvenzverwalter Geld von Ihnen? Werden Entnahmen, Vermögensübertragungen oder eine Bürgschaft gegen Sie geltend gemacht? Wir ordnen Ihre Haftungsrisiken und mögliche Wege zur persönlichen Entschuldung mit den passenden Fachleuten ein.

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GmbH-Haftung: Schutz des Privatvermögens und seine Grenzen

§ 13 Abs. 2 GmbHG begrenzt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen. Wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich haften soll, muss auf einer zusätzlichen Rechtsgrundlage in Anspruch genommen werden.

Nicht jeder der folgenden Fälle ist eine Durchgriffshaftung im engeren gesellschaftsrechtlichen Sinn. Geschäftsführerhaftung, Gesellschafterhaftung und Bürgschaft sind zu unterscheiden. Wirtschaftlich können sie aber alle dazu führen, dass Ihr Privatvermögen betroffen ist.

1. Pflichtverletzungen des Geschäftsführers - § 43 GmbHG

Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Verletzen sie ihre Pflichten und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, können persönliche Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG entstehen. Nach einer Insolvenz prüft der Insolvenzverwalter häufig auch frühere Entscheidungen und Zahlungen. Es handelt sich dabei um eine Haftung gegenüber der Gesellschaft.

2. Verbotene Auszahlungen an Gesellschafter - §§ 30, 31 GmbHG

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf grundsätzlich nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden. Verbotene Auszahlungen können Erstattungsansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG begründen. Zu prüfen sind insbesondere Empfänger, Zeitpunkt, Gegenleistung und Vermögenslage. Geschäftsführer und empfangende Gesellschafter können aus unterschiedlichen Gründen betroffen sein.

3. Persönliche Haftung für Steuerschulden - §§ 34, 69 AO

Werden steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und werden deshalb Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt, kommt eine persönliche Haftung nach §§ 34, 69 AO in Betracht. Ein Steuerrückstand der GmbH allein genügt nicht. Pflichtverletzung, Verschulden und Zusammenhang mit dem Steuerausfall sind konkret zu prüfen.

4. Sozialversicherungsbeiträge - § 266a StGB

Nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile können strafrechtliche Folgen nach § 266a StGB und persönliche zivilrechtliche Ansprüche auslösen. Die Zahlungsabläufe, Verantwortlichkeiten und wirtschaftliche Situation müssen aufgearbeitet werden. Strafrechtliche Verteidigung und persönliche Schuldenstrategie gehören hier zusammen.

5. Eigene unerlaubte Handlungen - §§ 823, 826 BGB

Die GmbH schützt nicht vor der Haftung für eigene unerlaubte Handlungen. Je nach Sachverhalt kommen § 823 BGB oder die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB in Betracht.

Zur Existenzvernichtungshaftung können missbräuchliche Eingriffe von Gesellschaftern in das Gesellschaftsvermögen gehören. Die Rechtsprechung behandelt sie als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 826 BGB. Nicht jede Fehlentscheidung oder Unterkapitalisierung erfüllt diese Voraussetzungen.

6. Betrug und persönliche Schadensersatzpflicht - § 263 StGB

Wer Geschäftspartner bewusst über wesentliche Tatsachen täuscht, kann neben strafrechtlicher Verantwortung auch persönlich auf Schadensersatz haften. In einer Unternehmenskrise betrifft dies etwa bewusst falsche Angaben bei Bestellungen, Krediten oder Vertragsabschlüssen. Die konkreten Voraussetzungen des Betrugs müssen erfüllt sein; eine bloße Nichtzahlung reicht nicht aus. Zivilrechtlich kann insbesondere § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB relevant sein.

7. Insolvenzverschleppung und Zahlungen - §§ 15a, 15b InsO

Bei Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlicher Überschuldung ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. § 15a InsO nennt Höchstfristen von drei beziehungsweise sechs Wochen; diese sind keine automatischen Wartefristen. Ein Verstoß kann strafrechtliche Folgen und weitere persönliche Ansprüche auslösen. Für Zahlungen nach Insolvenzreife ist zusätzlich § 15b InsO mit seinen Voraussetzungen und Ausnahmen maßgeblich.

8. Bürgschaft: persönliche Haftung trotz GmbH

Mit einer Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB übernehmen Sie eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger. Banken, Vermieter, Leasinggesellschaften und Lieferanten können solche Sicherheiten verlangen. Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt grundsätzlich nicht vor dieser selbst übernommenen Verpflichtung. Ob und in welcher Höhe gezahlt werden muss, hängt vom Vertrag und möglichen Einwendungen ab.

Persönliche Haftung abwehren und verbleibende Schulden lösen

Wenn hohe Forderungen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden, sind zwei Fragen gleichzeitig zu beantworten: Welche Ansprüche lassen sich abwehren oder reduzieren? Und wie lassen sich verbleibende persönliche Schulden tragfähig ordnen?

Durchgriffshaftung bedeutet nicht automatisch, dass eine deutsche Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist. Entscheidend sind der konkrete Anspruch und insbesondere die Ausnahmen nach § 302 InsO. Neben einem Vergleich oder einer deutschen Insolvenz prüfen wir bei geeigneter Ausgangslage eine EU-Insolvenz. Zuständigkeit, tatsächlicher COMI, anwendbares Recht und Ausnahmen müssen vorab geklärt werden; eine pauschale Entschuldungszusage wäre unzutreffend.

Im kostenlosen Erstgespräch betrachten wir Forderungsschreiben, Ihre Rolle, betroffene Zahlungen und laufende Fristen. Gemeinsam mit den zuständigen juristischen und steuerlichen Fachleuten entwickeln wir die nächsten Schritte.

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Quellen und rechtliche Grundlagen

Quellenstand: 5. Oktober 2026

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