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EU-Auslandsinsolvenz

Schuldenfrei in 6–12 Monate
statt 3 Jahre in Deutschland.

Die EU-Insolvenzverordnung Nr. 2015/848 eröffnet deutschen Staatsbürgern die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchzuführen, mit anschließender Anerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland.

★★★★★M.K., In 1,5 Jahren schuldenfrei, ich kann es noch ...NRW
★★★★★S.L., Endlich schlafe ich wieder durch. Das Verfahr...NRW
★★★★★T.W., Als Selbständiger dachte ich, eine Insolvenz ...NRW
★★★★★A.B., Die kostenlose Erstberatung war schon unglaub...NRW
★★★★★K.H., Kanzlei Verbracken & Partner war von Anfang a...NRW
★★★★★J.M., 1 Jahr, und ich bin frei. Das irische Verfahr...Nord
★★★★★R.F., Professionell, diskret und erfolgreich. Danke...Berlin
★★★★★C.W., Andere haben versprochen, Kanzlei Verbracken ...Bayern
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Die Grundlage

Was ist EU-Auslandsinsolvenz?

Die EU-Auslandsinsolvenz nutzt das europäische Recht, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Insolvenzantrag zu stellen, mit dem Ziel einer schnelleren Restschuldbefreiung.

Die rechtliche Grundlage

Die EU-Insolvenzverordnung Nr. 2015/848 (EuInsVO) regelt grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb der EU. Sie ermöglicht die gegenseitige Anerkennung von Insolvenzentscheidungen zwischen EU-Mitgliedstaaten.

Entscheidend ist das Konzept des COMI (Center of Main Interests), also der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Wenn dieser COMI rechtssicher in einem anderen EU-Staat begründet wird, kann dort ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Warum ist das vorteilhaft?

  • Viele EU-Staaten haben kürzere Verfahrensdauern
  • Keine oder deutlich kürzere Wohlverhaltensphase
  • Kein Eintrag in deutschen Insolvenzregistern
  • Restschuldbefreiung gilt auch in Deutschland
  • Geordneter, rechtskonformer Neustart

6–12 Monate statt 3 Jahre

Das EU-Auslandsinsolvenzverfahren dauert nur 6–12 Monate, statt 3 Jahre in Deutschland (mit Vorlauf und Nachlaufzeit sogar 4–5 Jahre).

Keine Eintragung in deutschen Registern

Ihr irisches Insolvenzverfahren wird nicht in deutschen Registern veröffentlicht. Das irische Register ist für deutsche Gläubiger nicht zugänglich.

EU-rechtlich anerkannt

Die Restschuldbefreiung aus dem EU-Ausland wird gemäß EuInsVO 2015/848 in Deutschland voll anerkannt.

Begleitung durch Kanzlei Verbracken & Partner

Kanzlei Verbracken & Partner begleitet jeden Schritt, von der Strategieentwicklung bis zur Restschuldbefreiung.

Der Prozess

So begleiten wir Sie durch das EU-Verfahren

01

Analyse & Strategie

Wir analysieren Ihre Schuldensituation und entwickeln die optimale EU-Strategie.

02

COMI-Vorbereitung

Wir bereiten die rechtssichere Verlagerung Ihres Lebensmittelpunkts vor.

03

Antragsstellung

Der Insolvenzantrag wird im EU-Mitgliedstaat gestellt und das Verfahren eröffnet.

04

Restschuldbefreiung

Nach erfolgreichem Verfahren erhalten Sie die gerichtlich bestätigte Restschuldbefreiung.

Relocation Lawyers Ireland Limited. Substanzaufbau in Irland

Unsere irische Partnergesellschaft Relocation Lawyers Ireland Limited ist im TCSP-Register der irischen Anti-Money Laundering Compliance Unit eingetragen, als einzige integrierte Lösung eines DACH-Insolvenzberaters. Die TCSP-Lizenz gilt für Substanzaufbau und Company Services in Irland. Die EU-Insolvenzberatung erfolgt separat auf Basis der EuInsVO 2015/848.

Ihre Optionen

Wählen Sie Ihr EU-Insolvenzland

Drei bewährte Wege. Welcher ist der richtige für Sie?

Schnellstes EU-Verfahren

Irland

1 Jahr
  • Personal Insolvency Act 2012, staatlich verwaltet durch ISI
  • Kürzeste Verfahrensdauer in der EU (1 Jahr)
  • Keine Veröffentlichung in deutschen Registern
Mehr erfahren
Segunda Oportunidad

Spanien

6–12 Monate
  • Vollständige Restschuldbefreiung in unter 1 Jahr möglich
  • Eigenheim bleibt geschützt (Vivienda habitual)
  • 100 % diskret, keine Veröffentlichung in Deutschland
Mehr erfahren
Maksātnespējas likums

Lettland

6–36 Monate
  • Latvisches Insolvenzgesetz (Maksātnespējas likums)
  • Flexible Verfahrensdauer
  • Vollständig EU-rechtskonform anerkannt
Mehr erfahren
Rechtliche Grundlage

Was ist COMI, und warum ist es entscheidend?

Die rechtliche Definition

COMI steht für Centre of Main Interests, auf Deutsch: Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen. Dieser Begriff ist in Art. 3 der EuInsVO 2015/848 definiert und entscheidet, welches Land für ein Insolvenzverfahren zuständig ist.

Als COMI gilt der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich den Mittelpunkt seiner Interessen verwaltet und der für Dritte feststellbar ist.

Was zählt als COMI?

  • Ort der beruflichen Tätigkeit oder Selbstständigkeit
  • Bankverbindungen, Versicherungen, Verträge
  • Sozialer Mittelpunkt des Lebens
  • Entscheidend ist, dass der COMI bei Antragstellung im EU-Ausland liegen muss, nicht über das gesamte Verfahren

COMI-Verlagerung. Was ist legal?

Die Verlagerung des COMI ist vollständig legal, vorausgesetzt, sie ist echt und nachweisbar. Es geht nicht um eine formelle Adresse, sondern um einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt.

  • Legal. Echte Verlagerung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen, nachweisbar und dokumentiert
  • Illegal. Briefkastenfirma oder bloße Scheinadresse ohne tatsächliche Interessenverlagerung

Kanzlei Verbracken & Partner. Wir begleiten ausschließlich echte COMI-Verlagerungen. Jeder Fall wird rechtlich geprüft, kein Mandant verlässt Deutschland ohne solide, dokumentierte Grundlage.

Häufige Fragen

Ihre Fragen zur EU-Auslandsinsolvenz

Werden meine deutschen Schulden wirklich erlassen?

Ja, sofern das EU-Insolvenzverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das COMI rechtssicher im EU-Ausland begründet war, ist die Restschuldbefreiung in allen EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark), einschließlich Deutschland, anzuerkennen. Die Wirkung und Anerkennung ergeben sich aus Art. 19 EuInsVO 2015/848 (automatische Anerkennung der Verfahrenseröffnung) und Art. 20 EuInsVO (Wirkung der Anerkennung. Die Entscheidung entfaltet in allen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung wie im Eröffnungsstaat). Deutsche Gläubiger können nach rechtskräftiger Restschuldbefreiung keine Forderungen mehr geltend machen.

Was passiert, wenn ich nach dem Verfahren nach Deutschland zurückkehre?

Die Restschuldbefreiung bleibt wirksam. Sie können jederzeit nach Deutschland zurückkehren. Entscheidend ist gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2015/848, dass Ihr COMI zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nachweisbar im EU-Ausland lag. Sie müssen nicht die gesamte Verfahrensdauer dort leben. Eine spätere Rückkehr nach Deutschland berührt die Wirksamkeit der Restschuldbefreiung nicht.

Kann ich mein Unternehmen während des Verfahrens weiterführen?

Das hängt von der Rechtsform und dem jeweiligen nationalen Insolvenzrecht ab. In Irland ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Selbstständigkeit fortzuführen. Wir prüfen in der Erstberatung, welche unternehmerischen Aktivitäten mit dem laufenden Verfahren vereinbar sind und wie eine Fortführung rechtssicher gestaltet werden kann.

Was ist die Rolle des Personal Insolvency Practitioner (PIP)?

Der Personal Insolvency Practitioner (PIP) ist in Irland der Gutachter, der die Gesamtsituation des Mandanten prüft, bevor ein Antrag bei Gericht eingereicht wird. Der eigentliche Insolvenzverwalter ist der Official Assignee (OA), welcher dem Insolvency Service of Ireland (ISI) untersteht und das Verfahren überwacht. Kanzlei Verbracken & Partner koordiniert die Zusammenarbeit mit PIP und OA.

Was kostet das Verfahren insgesamt?

Die Gesamtkosten setzen sich aus Verfahrenskosten im EU-Ausland (Gerichts- und Verwaltergebühren), Beratungskosten bei Verbracken sowie ggf. Lebenshaltungskosten am neuen Wohnsitz zusammen. In der kostenlosen Ersteinschätzung erhalten Sie eine transparente Übersicht, individuell auf Ihre Situation zugeschnitten. Für viele Mandanten sind die Verfahrenskosten deutlich geringer als die Schuldsumme.

Rechtsgrundlage EuInsVO 2015/848

Die EU-Insolvenzverordnung Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren bildet die verbindliche Rechtsgrundlage für alle grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren innerhalb der EU. Sie ersetzt die Vorgängerverordnung EuInsVO 1346/2000 und ist in allen EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) unmittelbar anwendbar.

Alle Rechtsgrundlagen im Überblick
FAQ

Häufige Fragen zur EU-Insolvenz

Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen, die uns Mandanten täglich stellen. Haben Sie weitere Fragen?

Ihre Frage nicht dabei?

Im kostenlosen Erstgespräch beantwortet unser Team alle Ihre persönlichen Fragen, ohne Zeitdruck.

Frage stellen →

Die EU-Auslandsinsolvenz basiert auf der EU-Insolvenzverordnung Nr. 2015/848. Sie ermöglicht es, in einem EU-Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt (COMI) verlegt haben, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Diese Verfahren werden von deutschen Gerichten anerkannt und sind vollständig legal. Die Restschuldbefreiung aus dem EU-Ausland entfaltet damit auch in Deutschland volle Wirkung.

Grundlagen
Kostenlose Erstberatung

EU-Insolvenz könnte der schnellste Weg in Ihre Schuldenfreiheit sein.

Kanzlei Verbracken & Partner analysiert Ihre persönliche Situation kostenlos. Das Erstgespräch ist unverbindlich und könnte den Unterschied zwischen 3 Jahren (4–5 Jahre real) und 6–12 Monate ausmachen.

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